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Änderung § 145 InvG vom 28.12.2007

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§ 145 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 145 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen


(Text alte Fassung)

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 1. Januar 2004 bestehenden Sondervermögen noch bis zum 13. Februar 2007 die Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften anwenden. Die Vertragsbedingungen derjenigen Sondervermögen, die am 1. Januar 2004 noch auf der Grundlage des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes bestehen, sind an dieses Gesetz anzupassen; die Änderung der Vertragsbedingungen muss nach Maßgabe des § 43 erfolgen und die geänderten Vertragsbedingungen müssen spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft getreten sein.

(2)
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach § 63 zugelassenen Rechtsgeschäfte für Wertpapierindex-Sondervermögen abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar sind.

(3)
Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Geldmarkt-, Wertpapier- und Investmentfondsanteil-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 auch ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können; Vertragsbedingungen für die am 1. Januar 2004 bestehenden Wertpapierindex-Sondervermögen kann die Kapitalanlagegesellschaft ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 und 86 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ist
dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden, ist auf diesen Prospekt § 20 Abs. 5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder § 12 Abs. 5 oder § 15i des Auslandinvestment-Gesetzes in ihrer bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bereits bestehenden richtlinienkonformen Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Werden die Vertragsbedingungen zu diesem Zweck geändert, muss die Änderung der Vertragsbedingungen nach § 43 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils drei Monate betragen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die in Satz 2 genannten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können.

(2)
Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden, nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermögen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobilien-Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 28. Dezember 2007 bestehenden Gemischten Sondervermögen ändern, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für Rechnung des Sondervermögens die nach den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab
dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 endet. Auf Sondervermögen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter anzuwenden.

(4) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)