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Änderung § 90r InvG vom 01.04.2009

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§ 90r InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 90r InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 90r (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90r Erklärungspflicht


vorherige Änderung

 


Die Unternehmen im Sinne des § 90m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären, dass sie freiwillige Leistungen zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren und dass ihre Arbeitnehmer die Absicht haben, Anteile zu erwerben. Nähere Einzelheiten zur Abwicklung des Erwerbs der Anteile nach Satz 1 können zwischen den Unternehmen und der Kapitalanlagegesellschaft vertraglich vereinbart werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)