§ 114 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 114 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken | |
(Text alte Fassung) Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90k sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. | (Text neue Fassung) Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. |