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Änderung § 19i InvG vom 01.01.2011

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§ 19i InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 19i InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln


(Text alte Fassung)

Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. 2 Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. 5 § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)