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Änderung § 99 InvG vom 01.01.2007

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§ 99 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 99 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Anwendbare Vorschriften


(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2b des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(Text neue Fassung)

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2c des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten Fällen den Erwerb entsprechend § 2b Abs. 1a des Kreditwesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.



Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten Fällen den Erwerb entsprechend § 2c Abs. 1a des Kreditwesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.

(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 20 bis 29, 6 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10, 16, 34, 36 sowie 37 Abs. 2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis 86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:

vorherige Änderung

1. die Worte "für Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" tritt das Wort "Satzung", an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen";

3. an die Stelle der Worte "Wert des Sondervermögens" treten die Worte "Wert des Gesellschaftsvermögens", wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital handelt;

4. an die Stelle der Worte "Wert des Sondervermögens" treten die Worte "Bilanzsumme der Investmentgesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten", wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.



1. die Worte 'für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes 'Vertragsbedingungen' tritt das Wort 'Satzung', an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen';

3. an die Stelle der Worte 'Wert des Sondervermögens' treten die Worte 'Wert des Gesellschaftsvermögens', wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital handelt;

4. an die Stelle der Worte 'Wert des Sondervermögens' treten die Worte 'Bilanzsumme der Investmentgesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten', wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.

(4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)