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Änderung § 134 InvG vom 20.01.2007

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§ 134 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 134 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Mitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz und dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz


(Text neue Fassung)

§ 134 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Investmentgesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten ausländischen Investmentvermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Kann der Anleger im Regelfall keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen, gelten Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von der Investmentgesellschaft verwalteten Investmentvermögen gehören, dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Investmentgesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des Investmentvermögens im Eigentum der Investmentgesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden.