Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 InvG vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 InvG, alle Änderungen durch Artikel 1 InvÄndG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Bezeichnungsschutz


(1) Die Bezeichnung 'Kapitalanlagegesellschaft', 'Investmentfonds' oder 'Investmentgesellschaft' oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnung 'Investmentfonds' darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bezeichnung 'Investmentaktiengesellschaft' darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111 geführt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bezeichnung 'Investmentaktiengesellschaft' darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden.

(3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Die Bundesanstalt kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.

(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)