§ 5a InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 5a InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Besondere Aufgaben |
§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die der Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentaktiengesellschaft anvertrauten Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung. |