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Änderung § 10 InvG vom 28.12.2007

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§ 10 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 10 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Meldepflichten


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt regelmäßig eine Vermögensaufstellung gemäß den Sätzen 2 und 3 für jedes ihrer Sondervermögen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Vermögensaufstellung muss die Angaben des § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 enthalten. Die Angaben sind hinsichtlich der einzelnen Vermögensanlagen und Verbindlichkeiten so aufzugliedern, dass die Einhaltung der für das jeweilige Sondervermögen bestehenden Anlagegrenzen nachvollzogen werden kann. Satz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach den §§ 112 und 113.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft in den in § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Finanzinstrumenten gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen, sofern sie das Geschäft für eines ihrer Sondervermögen abschließt. Die Mitteilung nach Satz 1 hat regelmäßig und im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten:

1. Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapierkennnummer,

2. Datum des Abschlusses,

3. Kurs, Stückzahl und Nennbetrag der Finanzinstrumente,

4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und Unternehmen,

5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt,

6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts,

7. Kennzeichen zur Identifikation des Sondervermögens, für das das Geschäft abgeschlossen wurde.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. nähere Bestimmungen über die Zeitabstände, Inhalt, Art, Umfang und Form der Übermittlungen und Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege zu erlassen,

2. abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusätzliche Angaben vorzuschreiben, soweit diese zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind,

3. zuzulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten nach Absatz 2 auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festzulegen,

4. zuzulassen, dass Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder in einer zusammengefassten Form mitgeteilt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt ausreichend ist.

Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.