§ 15 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 15 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften | |
(Text alte Fassung) Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53d des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben. | (Text neue Fassung) Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53e des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben. |