Änderung § 17c InvG vom 28.12.2007

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§ 17c InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 17c InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte


vorherige Änderung

 


Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Organe anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.




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