Änderung § 19k InvG vom 28.12.2007

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§ 19k InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 19k InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 19k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19k Insolvenzantrag


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Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet § 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.




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