Änderung § 19l InvG vom 28.12.2007

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§ 19l InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 19l InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren


vorherige Änderung

 


Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.




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