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Änderung § 21a InvG vom 28.12.2007

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§ 21a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 21a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl


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Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.