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Änderung § 40 InvG vom 28.12.2007

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§ 40 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 40 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens


Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn

1. das übernehmende Sondervermögen von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,

2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen,

3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen,

(Text alte Fassung)

4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme.

Die
neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.

(Text neue Fassung)

4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme.

Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen ist bekannt zu machen; § 43 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Die
neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)