Änderung § 45 InvG vom 28.12.2007

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§ 45 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 45 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes


(Text alte Fassung)

(1) Der Jahresbericht ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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