Änderung § 71 InvG vom 28.12.2007

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§ 71 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 71 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank


(Text alte Fassung)

Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind.

(Text neue Fassung)

Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 24 Abs. 2 einzuzahlen sind. Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.




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