§ 89 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 89 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Verbot von Laufzeitfonds | |
(Text alte Fassung) Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 3 Nr. 7 ist nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden. |