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Änderung § 90h InvG vom 28.12.2007

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§ 90h InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 90h InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen ist,

2. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,

3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

4. Edelmetalle,

5. unverbriefte Darlehensforderungen.

(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52 und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Beteiligungen desselben Unternehmens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Instituten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,

1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke darstellt,

3. bei denen bei 60 Prozent der Darlehensnehmer die an einen einzelnen Darlehensnehmer hingegebenen Gelddarlehen den Betrag von insgesamt 5.000 Euro nicht überschreiten,

4. bei denen die Summe der insgesamt vergebenen Gelddarlehen den Betrag von 10 Millionen Euro nicht unterschreitet und

5. an denen mindestens 5 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte von einer

a) multilateralen Entwicklungsbank oder

b) bilateralen Entwicklungsbank, an der ein oder mehrere Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder deren Teilstaaten mehrheitlich beteiligt sind,

gehalten werden.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte Darlehensforderungen desselben Mikrofinanz-Instituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.

(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sondervermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sondervermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)