Änderung § 95 InvG vom 28.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 95 InvG, alle Änderungen durch Artikel 1 InvÄndG am 28. Dezember 2007 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 95 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 95 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Dies gilt nicht für die Auswahl der Depotbank von Immobilien-Spezial-Sondervermögen.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.

(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.

vorherige Änderung

(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung.

(5) Die Kündigungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

(6) Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.



(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.

(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.

(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens Anteile an anderen inländischen
Spezial-Sondervermögen erwerben.

(6) Abweichend von § 80 Abs. 3 Satz 1 und 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.

(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed