§ 107 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 107 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Text alte Fassung) § 107 Erwerb eigener Aktien, öffentliches Rückkaufangebot | (Text neue Fassung)§ 107 (aufgehoben) |
(1) Unterschreitet der Börsenpreis der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital an einem Börsengeschäftstag 90 Prozent des anteiligen Inventarwerts der Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital, kann diese eigene Aktien erwerben, um einer Vergrößerung der Differenz zwischen Börsenpreis und Inventarwert entgegenzuwirken. Der Rückkaufpreis darf den anteiligen Inventarwert abzüglich der Transaktionskosten nicht übersteigen. (2) Die erworbenen eigenen Aktien sind einzuziehen. § 237 Abs. 2 bis 6 und die §§ 238 bis 240 des Aktiengesetzes finden Anwendung. (3) Im Übrigen bleiben die §§ 71 bis 71e des Aktiengesetzes unberührt. (4) (weggefallen) |