Änderung § 108 InvG vom 28.12.2007

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§ 108 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 108 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 108 Kapitalerhöhung, Mindestpreis


(Text neue Fassung)

§ 108 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Aktien einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital können im Wege der Kapitalerhöhung nach den §§ 182, 184 bis 191 des Aktiengesetzes mit folgenden Maßgaben ausgegeben werden:

1. § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung;

2. der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf den anteiligen Inventarwert nach § 103 Abs. 2 Satz 2 nicht unterschreiten.



 



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