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Änderung § 111 InvG vom 28.12.2007

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§ 111 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 111 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111 Zwischenbericht


(Text neue Fassung)

§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung


vorherige Änderung

(1) Die Investmentaktiengesellschaft ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht gemäß Satz 2 zu veröffentlichen, der alle wesentlichen Angaben enthalten muss, auf Grund derer es möglich ist, sich ein Urteil über die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft und ihre Finanzlage zu bilden. Der Zwischenbericht muss die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 enthalten. Er ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Abdruck in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder im elektronischen Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift wird dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt. Wird der Zwischenbericht nicht im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im elektronischen Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekannt zu machen, wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.

(2) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den Jahresabschluss unverzüglich nach der Feststellung und den Zwischenbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.



(1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entsprechend anzuwenden.

(3) In
den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)