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Änderung § 117 InvG vom 28.12.2007

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§ 117 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 117 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 117 Verkaufsprospekt


(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds ausgewählt werden;

2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;

3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;

4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein können;

5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungsmethoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen hat;

6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils verlangen kann.

(Text alte Fassung)

(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: "Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen."

(Text neue Fassung)

(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: 'Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.' Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Absatz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken entsprechend Anwendung. Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen auf einen Prime Broker übertragen, muss der Warnhinweis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: „Die Vermögensgegenstände dieses Investmentfonds werden ganz oder teilweise nicht von einer Depotbank verwahrt.' Hat der Prime Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufsprospekt drucktechnisch hervorgehoben auf diese Tatsache hingewiesen werden, verbunden mit dem Hinweis, dass der Prime Broker nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt untersteht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)