Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Abschnitt 2 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs
§ 102 (aufgehoben)
§ 103 Ausgabe der Aktien

Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft

Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot

§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs


§ 101 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

1Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011

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§ 102 (aufgehoben)


§ 102 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007

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§ 103 Ausgabe der Aktien


§ 103 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) G. v. 22. Juni 2011 BGBl. I S. 1126 m.W.v. 1. Juli 2011



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