Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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Abschnitt 4 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft
§ 106 Vorstand
§ 106a Aufsichtsrat
§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
§ 107 (aufgehoben)
§ 108 (aufgehoben)
§ 109 (aufgehoben)

Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft

Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft

§ 106 Vorstand


§ 106 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Er ist verpflichtet,

1.
bei der Ausübung seiner Tätigkeit im ausschließlichen Interesse der Aktionäre und der Integrität des Marktes zu handeln,

2.
seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des von ihm verwalteten Vermögens und der Integrität des Marktes auszuüben, und

3.
sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst werden.

Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu handeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007

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§ 106a Aufsichtsrat


§ 106a hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007

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§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat


§ 106b hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007

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§ 107 (aufgehoben)


§ 107 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007

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§ 108 (aufgehoben)


§ 108 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007

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§ 109 (aufgehoben)


§ 109 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Investmentänderungsgesetz G. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 28. Dezember 2007



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