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Änderung § 4 VerkLG vom 08.11.2006

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§ 4 VerkLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4 VerkLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 511 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Leistungspflichtige


(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:

1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,

(Text neue Fassung)

2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,

3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.

vorherige Änderung

(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.



(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.

 

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