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§ 4 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

§ 4 Leistungspflichtige



(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können verpflichtet werden:

1.
Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit Ausnahme der Bergbahnunternehmen,

2.
Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,

3.
sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Verkehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb eines Unternehmens gehören.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunternehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Speditionsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Informations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem Verkehr dienen.

(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu Leistungen herangezogen werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 4 VerkLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 511 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 304 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 VerkLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VerkLG Auskunftspflicht
... Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen." 3. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Reeder oder Ausrüster von ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 304 9. ZustAnpV Verkehrsleistungsgesetz
...  In § 4 Abs. 3 und § 12 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) werden ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 511 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 3 sowie den §§ 8a und 12 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I ...