Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 2



§ 1 Satz 2 gilt nicht für Frauen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Ablauf des 26. April 1945 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet haben, dessen deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf den genannten Bestimmungen beruhte, sowie für Kinder, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum Ablauf des 26. April 1945 durch einen solchen deutschen Staatsangehörigen legitimiert worden sind.



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