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§ 3 - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)

neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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§ 3 Erhebungen bei Unternehmen



Die Erhebungen erfassen

A.
jährlich

im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

I.
bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

1.
die tätigen Personen,

2.
die Lohn- und Gehaltssummen,

3.
den Umsatz;

II.
bei höchstens 68.000 Unternehmen

1.
die Investitionen,

2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

III.
bei höchstens 24.000 Unternehmen

1.
die tätigen Personen,

2.
den Umsatz,

3.
die selbst erstellten Anlagen,

4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5.
den Material- und Wareneingang,

6.
die Kosten nach Kostenarten,

7.
die Umsatzsteuer,

8.
die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

B.
alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,

bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

den Material- und Wareneingang nach Arten.





 

Frühere Fassungen von § 3 ProdGewStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 8 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 10 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ProdGewStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ProdGewStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdGewStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ProdGewStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten ...
§ 11 ProdGewStatG Erhebung und Aufbereitung (vom 01.01.2009)
... Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II ... Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
§ 11 UStatG Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz (vom 01.01.2022)
... Produzierenden Gewerbes mit Ausnahme des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 8 3. BükrEG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „18.000" durch die Angabe „12.000" ersetzt. 2. ...

Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 10 MEG I Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
...  3. den Umsatz, 4. die Investitionen." 2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 werden die Wörter „jeweils auch nach Geschlecht," ...

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 7 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1 sowie in § 5 Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 werden jeweils die ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 3 StatRVereuAnpG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
...  „§ 11 Erhebung und Aufbereitung (1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II ... Erhebung und Aufbereitung (1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 StatAV Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 1 Abweichend von den §§ 2 bis 6 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der ... I S. 2555) geändert worden ist, gilt: 1. In § 2 Buchstabe A und § 3 Buchstabe B Ziffer I wird die Zahl "52.000" jeweils durch die Zahl "68.000" ... "52.000" jeweils durch die Zahl "68.000" ersetzt. 2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl "10.000" durch die Zahl "13.000" ersetzt. ... die Zahl "10.000" durch die Zahl "13.000" ersetzt. 3. In § 3 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte "bei höchstens 15.000 der nach Ziffer I ...

Verordnung über die Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe
V. v. 08.10.1985 BGBl. I S. 1956; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 1 ProdGewZV
... Erhebungen nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe C und § 6 Buchstabe C des Gesetzes werden ...

Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatGVerlV)
V. v. 10.02.2000 BGBl. I S. 121; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 1 ProdGewStatGVerlV
... Erhebungen nach § 3 Buchstabe A Ziffer I des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe werden ...