Das
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen werden bei produzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige - jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energie- und Wasserversorgung -durchgeführt. Die Erhebungen erfassen:
- A.
- bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang,
- 6.
- die gesamte Produktion,
- 7.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
- II.
- jährlich
die Investitionen;
- B.
- bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
- I.
- vierteljährlich
- 1.
- die gesamte Produktion,
- 2.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
- II.
- jährlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz,
- 4.
- die Investitionen."
- 2.
- In § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 werden die Wörter „jeweils auch nach Geschlecht," gestrichen.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe A Ziffer I werden die Wörter „die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.
- b)
- Buchstabe A Ziffer II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Wörter „der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" werden gestrichen.
- c)
- In Buchstabe B Ziffer I werden die Wörter „die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;" gestrichen.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff".
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt;
- 2.
- ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens, wenn an diesem Ort oder von diesem Ort aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt werden, für die in der Regel eine oder mehrere Personen im Auftrag desselben Unternehmens arbeiten."
- 5.
- Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12 Übergangsregelung
Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt."