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Synopse aller Änderungen des ProdGewStatG am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 3 des StatAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdGewStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1a Auswahl der Berichtseinheiten |
1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe § 2 Erhebungen bei Betrieben § 3 Erhebungen bei Unternehmen 2. Abschnitt Baugewerbe § 4 Erhebungen bei Betrieben § 5 Erhebungen bei Unternehmen 3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen § 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung § 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen 4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff § 8 Verordnungsermächtigung § 9 Auskunftspflicht § 10 Übermittlungsregelung § 11 Erhebung und Aufbereitung | |
| § 12 Übergangsregelung | § 12 (aufgehoben) |
§ 13 (Änderung von Rechtsvorschriften) § 14 (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften) §§ 15 und 16 (weggefallen) § 17 (Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung) | |
§ 1a (neu) | § 1a Auswahl der Berichtseinheiten |
| | 1 Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2 Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. 3 Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008. |
§ 12 Übergangsregelung | § 12 (aufgehoben) |
Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6337/v335392-2026-01-01.htm


