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Synopse aller Änderungen des ProdGewStatG am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 3 des StatAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdGewStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Auswahl der Berichtseinheiten
1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe
    § 2 Erhebungen bei Betrieben
    § 3 Erhebungen bei Unternehmen
2. Abschnitt Baugewerbe
    § 4 Erhebungen bei Betrieben
    § 5 Erhebungen bei Unternehmen
3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
    § 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
    § 6a Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen
4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 7 Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff
    § 8 Verordnungsermächtigung
    § 9 Auskunftspflicht
    § 10 Übermittlungsregelung
    § 11 Erhebung und Aufbereitung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 12 Übergangsregelung


    § 12 (aufgehoben)
    § 13 (Änderung von Rechtsvorschriften)
    § 14 (Außerkraftsetzung bestehender Vorschriften)
    §§ 15 und 16 (weggefallen)
    § 17 (Inkrafttreten des Gesetzes, Übergangsregelung)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Auswahl der Berichtseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2 Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. 3 Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Ziffer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das Jahr 2007 durchgeführt.