(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 1 Buchstabe a, laufender Nummer 2 Buchstabe b, laufender Nummer 3 Buchstabe a und laufender Nummer 5 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht:
- 1.
- Entwerfen einer Tabelle,
- 2.
- typographisches Gestalten einer Drucksache.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- mengenorientierten Satz herstellen,
- 2.
- tabellarischen Satz herstellen,
- 3.
- gestaltungsorientierte Satzarbeit herstellen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,
- 4.
- Rechtschreibung,
- 5.
- typographische Gestaltung,
- 6.
- Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
- 7.
- Montage.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.