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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchrSetzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchrSetzAusbV Inkrafttreten/Außerkrafttreten
... Berufsausbildung zum Schriftsetzer vom 29. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1735) vorbehaltlich des § 11 außer ...