Änderung § 27 BVerfSchG vom 25.05.2018

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§ 27 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 27 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 27 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes


vorherige Änderung

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz finden § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c, für Abrufe anderer Stellen als den Landesbehörden für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst beim Bundesamt für Verfassungsschutz § 10 sowie die §§ 13 bis 20 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung.



Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz findet das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt Anwendung:

1.
§ 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2.
die §§ 46, 51 Absatz 1 bis 4 und die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 



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