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Änderung § 25b BVerfSchG vom 30.12.2023

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§ 25b BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 25b BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25b Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde. 2 Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe übermitteln.


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