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Änderung § 25c BVerfSchG vom 30.12.2023

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§ 25c BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 25c BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413

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§ 25c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25c Weitere Verfahrensregelungen


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(1) 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. 2 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. 3 Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.

(2) 1 Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2 Der Empfänger darf diese Daten nicht nutzen.

(3) 1 Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Amtsleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 2 Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. 3 Die Übermittlung ist dem Betroffenen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.