Änderung § 25 BVerfSchG vom 25.05.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 25 BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Pflichten des Empfängers


(Text alte Fassung)

1 Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. 3 Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.

(Text neue Fassung)

1 Der Empfänger prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. 2 Ergibt die Prüfung, daß sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. 3 Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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