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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin (SchuhmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2004 BGBl. I S. 445; aufgehoben durch § 25 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-89 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Berichtsheft
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Gesellenprüfung
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Schuhmacher/Schuhmacherin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 25, Schuhmacher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen,

6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

8.
Kundenbetreuung und -beratung,

9.
Beurteilen und Einsetzen von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen,

10.
Herstellen und Bearbeiten von Schuhböden,

11.
Durchführen von Reparaturarbeiten,

12.
Herstellen und Bearbeiten von Schaftteilen,

13.
Zusammenfügen von Schuhböden und Schäften zu Maßschuhen,

14.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Bewegungs- und Stützorgane,

15.
Anfertigen von Fußumrisszeichnungen, Trittspuren, fußgerechten Zurichtungen sowie Fußbettungen,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 8 Zwischenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsaufgaben I sowie zwei Arbeitsaufgaben II ausführen.

1.
Für die Arbeitsaufgaben I kommen insbesondere in Betracht:

a)
Aufbringen und Ausputzen von Lederhalbsohlen und Absätzen an einem Paar vorbereiteter Herrenschuhe,

b)
Vorschleifen von Sohlen und Absätzen an einem Paar Schuhe mit Formsohlen.

2.
Für die Arbeitsaufgaben II kommen insbesondere in Betracht:

a)
Beschneiden von Brandsohlen und Schärfen einer Vorderkappe,

b)
Einbringen eines Riesters,

c)
Einarbeiten eines Fersenfutterpaares.

(4) Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen. Bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben sowie der schriftlichen Beantwortung der Fragen soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann.

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§ 9 Gesellenprüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt 18 Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigung eines Maßschuhpaares unter Verwendung vorgefertigter Schäfte und Materialien mit Bodenbefestigung nach Wahl,

2.
Durchführung einer Schuhreparatur einschließlich Aufbringen von Langsohlen und Absätzen sowie Einarbeitung einer Schuherhöhung und einer Abrollhilfe.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Informations- und Kommunikationstechniken nutzen, Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgaben ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung praxisbezogene Aufgaben im Prüfungsbereich Schuhtechnik, im Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sowie im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bearbeiten, die schriftlich zu lösen sind. In den Prüfungsbereichen Schuhtechnik und Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Kenntnisse fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Für den Prüfungsbereich Schuhtechnik:

a)
Anatomie, Physiologie und Pathologie des Beines und des Fußes,

b)
Beraten und Betreuen von Kunden,

c)
Anfertigen von Trittspuren, Leistenkopien und Fußbettungen,

d)
Entwerfen von Schaftmodellen und Schafteinzelteilen, fußgerechten Zurichtungen und Kappenmodellen,

e)
Festlegen von Bodenbefestigungsarten,

f)
Auswählen, Bearbeiten und Zusammenfügen von Werkteilen,

g)
Gestalten von Schuhgelenken und Absätzen,

h)
Behandeln und Finishen von Schuhen,

i)
Durchführung von Reparaturarbeiten.

2.
Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen:

a)
Beurteilen von Ober- und Bodenmaterialien aus Leder und synthetischen Werkstoffen,

b)
Herkunft, Herstellung und Eigenschaften von Boden- und Oberleder, insbesondere Beurteilen von Gerbarten,

c)
Beurteilen, Bearbeitung und Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere Futtermaterialien, Klebstoffe, Ausputzmittel, chemische Hilfsmittel und Schuhpflegemittel,

d)
Einsetzen von technischen Geräten, Werkzeugen und Maschinen.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Schuhtechnik 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schuhtechnik 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Materialien, Hilfsmittel, Werkzeuge und Maschinen 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in Teil A und Teil B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Innerhalb von Teil B der Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht werden.

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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhmacher vom 20. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2645) außer Kraft.

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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhmacher/zur Schuhmacherin



(siehe BGBl. I 2004 S. 445ff)



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