§ 19 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)

V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.

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Zitierungen von § 19 AZRG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AZRG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 16 TerrorBekämpfG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
...  c) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 23. 5. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Löschung von Daten, ... 21 wird Nummer 23. 5. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei In der Visadatei des ...


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