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Änderung § 4 AZRG-DV vom 27.06.2020

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§ 4 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Regelungen


(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Abs. 1 Nr. 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. 2 Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. 3 Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. 4 Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. 2 Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. 3 Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. 4 Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.

(3) 1 Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. 2 Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. 3 Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. 4 Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht.

(4) 1 Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. 2 Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.

(5) 1 Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. 2 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen.

(6) 1 Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 2 Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.

vorherige Änderung

(7) 1 Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 2 Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat 'XAusländer' in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 3 Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat 'XAusländer' durch das Bundesministerium des Innern und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). 4 Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. 5 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 6 Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.



(7) 1 Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 2 Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat 'XAusländer' in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 3 Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat 'XAusländer' durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). 4 Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. 5 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 6 Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(heute geltende Fassung)