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Artikel 2 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2022 AZRG-DV § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 18, Anlage, mWv. 0. Dezember 0000 offen, mWv. 15. Juli 2021 § 18, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Stellt die Registerbehörde im allgemeinen Datenbestand des Registers einen Datensatz fest, bei dem weder eine Ausländerbehörde noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist, wird nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt" gespeichert.

(4) Die Registerbehörde ersetzt die seit dem 5. Februar 2016 nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes rückwirkend durch Daten zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes, welche ihr von der zuständigen Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in einem automatisierten Verfahren übermittelt werden. Für die Richtigkeit der übermittelten Daten ist die beteiligte Organisationseinheit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich."

2.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Dokumente

Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich

1.
die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,

2.
die übermittelnden Stellen und

3.
die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.

Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" und die Angabe „§ 20 Abs. 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt.

cc)
In Satz 3 Nummer 11 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000

 
 
dd)
In Nummer 33 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ee)
Folgende Nummer 341 wird angefügt:

„34.
Abruf von Dokumenten."

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1
Es wird die durch das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) geschaffene Fassung zugrunde gelegt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 3 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1" ersetzt.

6.
§ 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
aa)
Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 10, 10a und 11" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 15.07.2021

 
 
cc)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes."

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnen" die Wörter „in den Fällen der Nummer 1 bis 4" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2473 ff.)

8.
In der Anlage wird Abschnitt II Visadatei Nummer 35 zu § 29 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2501)

9.
In der Anlage wird Abschnitt III Begründungstexte wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2021 I S. 2501 f.)





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2021Berichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 01.09.2021 BGBl. I S. 4114

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... 18 Buchstabe b, Nummer 22 und 24, Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 28 und 30, Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe f, g, i, k, l Doppelbuchstabe cc und ... 1. Mai 2023 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
B. v. 01.09.2021 BGBl. I S. 4114
Berichtigung AZRWEGBer
... vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb wird die Angabe „Ziffer II" durch die Angabe „Ziffer ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 5b SofZuG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467 , 4114) geändert worden ist, werden in Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A ...