Änderung § 18 AZRG-DV vom 28.08.2007

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§ 18 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 18 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand


(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:

1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,

2. Anerkennung als Asylberechtigter,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Ausweisung oder Abschiebung mit unbefristeter Wirkung oder

4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.

(Text neue Fassung)

3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,

4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,

5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung oder

6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung.


(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nach einem Jahr die Erteilung eines Visums trotz Bedenken,

2. nach
fünf Jahren



1. nach fünf Jahren

a) die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,

b) ein Ausreiseverbot,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) eine Zurückweisung oder Zurückschiebung,

3.
nach zehn Jahren

a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,

b) die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,

c) Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung,

d)
Daten nach § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes.



c) eine Zurückweisung,

2.
nach zehn Jahren

a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,

b) Daten nach § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes.

Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.

vorherige Änderung

(4) Daten werden im übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt sind. Datenspeicherungen zu befristeten Maßnahmen werden mit Ablauf der Frist gelöscht. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.



(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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