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Synopse aller Änderungen der AZRG-DV am 07.02.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Februar 2026 durch Artikel 5 der PassAuswÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZRG-DV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) (1) Der Umfang der Daten, die die Registerbehörde nach dem AZR-Gesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. |
(2) Die Registerbehörde hat vor der Übermittlung festzustellen, ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus dem Register zu erhalten, ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt, in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen und ob die Nutzung maschinell verwertbarer Datenträger ordnungsgemäß angemeldet worden ist. (3) 1 Die Registerbehörde übermittelt die Daten grundsätzlich auf dem gleichen Weg, auf dem das Übermittlungsersuchen gestellt worden ist. 2 Bei einer fernmündlichen Datenübermittlung hat sich die Registerbehörde zuvor über die Identität der ersuchenden Person und über deren Zugehörigkeit zur ersuchenden öffentlichen Stelle zu vergewissern. (4) Die Registerbehörde hat durch technische Maßnahmen sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren andere Daten als die Grunddaten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck nach § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen. (5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend. | |
Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger | |
(zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047 + Änderungen) | |
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