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Artikel 5 - Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PassAuswÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2026 AZRG-DV § 9, Anlage, mWv. 1. Mai 2027 offen, mWv. 1. Mai 2026 § 4, § 9, § 18, Anlage, mWv. 1. November 2025 § 18, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2026

1.
Nach § 4 Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:

„(8) Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird der Datensatz für das Ausländerwesen (DSAusländer) in der durch das Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet.

(9) Die öffentlichen Stellen, an die nach dem AZR-Gesetz Daten übermittelt werden, ergeben sich aus Spalte D der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „der Abschnitte I und II" durch die Angabe „der Abschnitte I bis III" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2026

 
b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) § 4 Absatz 7 und 8 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche Stellen entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025

 
a)
In Nummer 1 Buchstabe e wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummer 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2026

 
b)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2026 I Nr. 31, S. 20 ff.)



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PassAuswÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 PassAuswÄndV Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (siehe BGBl. ...
Artikel 10 PassAuswÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b, c und n tritt am 1. November 2025 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3 ... 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b, c und n tritt am 1. November 2025 in Kraft. (3) Artikel 5 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe a, d, k, m und o Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. (4) Artikel 8 Nummer 1 tritt am 1. ... in Kraft. (4) Artikel 8 Nummer 1 tritt am 1. November 2026 in Kraft. (5) Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe e, f, g, h, j und l und Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und ddd und Buchstabe ...