Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 2 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Zuständigkeit


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.

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Zitierungen von § 2 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2006)
... der Produktionserstattung für Stärke und Zucker - auch für Olivenöl - (§ 2 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. ...

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... 3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstattung für Stärke und Zucker (§ 2 der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. ...


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