(1) Zuständig für die Zulassung des Herstellers der nach den in §
1 genannten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zwischenerzeugnisse hergestellt werden. §
4 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das in den in §
1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf Antrag von dem Hauptzollamt ausgestellt, das den Hersteller zugelassen hat.
(3) §
6 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.