(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse bei der Zollstelle, bei der er den Antrag nach §
5 Abs. 1 gestellt hat, anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort auf deren Verlangen vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei Stücken, in den Fällen nach §
5 Abs. 1 Satz 3 in vier Stücken, abzugeben.
(2) Ordnungsgemäß angemeldete Grunderzeugnisse stellt die Zollverwaltung durch stillschweigende Zustimmung unter amtliche Überwachung.
§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck ... § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2, 2. die Anmeldung nach § 5a Abs. 1, 3. die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, ...