In den Fällen nach §
4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inhaber des abgebenden und des empfangenden Betriebes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen; §
6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner überwachenden Zollstelle vorzulegen.