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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 9 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Entnahme aus der amtlichen Überwachung



(1) Die Entnahme aus der amtlichen Überwachung ist zulässig. Sie ist unter Angabe ihrer Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des Zeitpunktes der Entnahme der überwachenden Zollstelle schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.

(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet worden sind, gelten als aus der amtlichen Überwachung entnommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die bei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.

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Zitierungen von § 9 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... § 5a Abs. 1, 3. die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, 4. die Übergangsbestätigung nach § 7 Muster in der ...